Notariat Online – Immobilienertragsteuer

Immobilienertragsteuer

Wenn mit der Veräußerung von Liegenschaften, Wohnhäusern und Wohnungen Einkünfte erzielt werden, fällt seit April 2012 die von der Verkäuferseite zu tragende Immobilienertragsteuer an. Zu versteuern sind Einkünfte aus derartigen Veräußerungen, somit grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Ausgenommen von der Besteuerung sind insbesondere die Veräußerung von Eigenheimen samt Garten (bis ca 1.000 m2), wenn ...

  • sie der Verkäuferseite ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird, oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Im Rahmen der Abwicklung Ihrer Immobilienveräußerung prüfen wir die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen, berechnen die allfällige Immobilienertragsteuer, übernehmen für Sie die entsprechenden Meldungen an das zuständige Finanzamt und wickeln die Zahlungen für Sie treuhändig ab.

Um dies für Sie vornehmen zu können, bitten wir Sie höflich, den nachstehenden Fragebogen auszufüllen.

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Sonstiges

Mit dem Absenden bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben.